Es erfolgt noch keine definitive Entfernung von Beweismitteln. Über Verwertungsverbote kann nach wie vor im Endentscheid befunden werden, weshalb die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot unmittelbarer Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung bleibt. 2.7 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zudem prüft die Beschwerdekammer die Frage der Beweisverwertung in der hier interessierenden Konstellation ohne Einschränkung.