4 schwerdekammer daher nicht relevant (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 388 vom 31. März 2014 E. 2). Die Zulassung der Beschwerde hängt folglich auch nicht davon ab, ob die Verwertbarkeit von staatlich oder privat erhobenen Beweismitteln strittig ist. Die (vorläufige) Entfernung der Akten hält das zuständige Sachgericht zudem nicht davon ab, erneut darüber zu entscheiden, ob die streitigen Beweismittel dem Sachurteil doch zugrunde gelegt werden dürfen oder nicht. Es erfolgt noch keine definitive Entfernung von Beweismitteln.