Ein auf «Offensichtlichkeit» eingeschränkter – oder auf «krasse Fälle» beschränkter Prüfmassstab würde dem Anliegen, nicht verwertbare Beweismittel frühzeitig zu entfernen, nicht genügen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 388 vom 31. März 2014 E. 4.2). Dass die Strafprozessordnung es offen lässt, inwieweit die Beweisverbote von Art. 141 ff. StPO auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammelten oder gemäss