393 Abs. 1 Bst. a StPO im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zuzulassen. Jedenfalls scheint auch das Bundesgericht nicht auszuschliessen, dass die Belassung eines möglicherweise unverwertbaren Beweismittels einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014). Ein auf «Offensichtlichkeit» eingeschränkter – oder auf «krasse Fälle» beschränkter Prüfmassstab würde dem Anliegen, nicht verwertbare Beweismittel frühzeitig zu entfernen, nicht genügen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 388 vom 31. März 2014 E. 4.2).