2.6 Dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der strittigen Verwertbarkeit grundsätzlich einen rechtlichen Nachteil verneint und die Beschwerde zur Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes nur zulässt, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsehe oder ein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbotes vorliege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 1.1 und 1.2 mit weiteren Hinweisen), hindert die Beschwerdekammer nicht daran, die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst.