In Fällen wie dem vorliegenden, wo mittels Beschwerde die Entfernung eines Aktenstücks wegen Unverwertbarkeit verlangt wird, gelangt dieser Ausschlussgrund nicht zur Anwendung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 362 vom 6. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen sowie BK 16 470 vom 17. Januar 2017 E. 2). Die auf Entfernung von Aktenstücken gerichtete Beschwerde betrifft nicht die Frage, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll, sondern die Frage, inwieweit die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt wurde.