b StPO sieht vor, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde die Beschwerde nicht zulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. In Fällen wie dem vorliegenden, wo mittels Beschwerde die Entfernung eines Aktenstücks wegen Unverwertbarkeit verlangt wird, gelangt dieser Ausschlussgrund nicht zur Anwendung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 362 vom 6. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen sowie BK 16 470 vom 17. Januar 2017 E. 2).