Der nicht wiedergutzumachende Nachteil spielt bei der Frage der Beschwerdezulassung eine Rolle. Art. 394 Bst. b StPO sieht vor, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde die Beschwerde nicht zulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.