3 unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernen zu lassen, ist daher festzuhalten. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die fraglichen Beweise vom Staat oder Privaten erhoben wurden (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 388 vom 31. März 2014 E. 2). 2.5 Der nicht wiedergutzumachende Nachteil spielt bei der Frage der Beschwerdezulassung eine Rolle.