Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person hat ein im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids über die Ablehnung seines Aktenentfernungsgesuchs. Der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsentscheid bezieht sich auf den Ausschluss der Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und äussert sich nicht zum Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Für die Frage der Legitimation kann daraus nichts abgeleitet werden.