Ausreichend ist, dass der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers haben (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 115 f. Rz. 281, a.a.O., N. 233 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 362 vom 6. Februar 2014 E. 2.3). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person hat ein im Sinn von Art.