SR 173.110) verlangt Art. 382 Abs. 1 StPO keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auch das Bundesgericht hält in seinem Urteil 1B_339/2016 vom 17. November 2016 fest, das Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gelte für die StPO-Beschwerde grundsätzlich nicht und es könne auch nicht mit dem rechtlich geschützten Interesse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO gleichgesetzt werden, denn dieses stelle vergleichsweise eine weniger strenge Voraussetzung dar und liege damit eher vor (E. 2.4). Ausreichend ist, dass der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist.