339 Abs. 2 Bst. b StPO dem Sachrichter unterbreiten, von welchem erwartet werden könne, dass er in der Lage sei, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene könne das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Gestützt darauf kommt die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst zum Schluss, es liege kein rechtlich geschütztes Interesse vor. 2.4 Anders als Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verlangt Art.