wenn also die Position des Verfahrensbeteiligten unwiderruflich geschwächt werde und er einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleide. Dies gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl für die Beschwerde im Sinne der StPO als auch für die Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. BGE 1B_569/2011=Pra 101 [2012] Nr. 68 E. 2). Die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliege dem Gericht (Art. 350 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer könne die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels gestützt auf Art. 339 Abs. 2 Bst.