141 StPO). 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen liege dann vor, wenn durch eine Verfahrenshandlung der Strafbehörden in rechtlich geschützte Rechte eines Verfahrensbeteiligten eingegriffen werde und der Eingriff in diese Rechte im späteren Verfahrensverlauf nicht mehr geheilt werden könne; wenn also die Position des Verfahrensbeteiligten unwiderruflich geschwächt werde und er einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleide.