Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter, die Beschwerde sei abzuweisen. C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete am 14. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme. E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschuldigte 4, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, beantragte sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde.