__ AG bestehenden Schuld gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen. Durch dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten hat er adäquat kausal die Einleitung des Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung (betreffend die Jahresrechnungen 1997 – 1999) bewirkt. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Auferlage der darauf entfallenden Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer und die Verweigerung einer Entschädigung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.