und Urkundenfälschung) Anklage erhoben und die darauf entfallenen Verfahrenskosten ausgeschieden hat. Diese wurden mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 24. Februar 2016 dem Kanton Bern – und nicht dem Beschwerdeführer – auferlegt. 5.10 Diesen Ausführungen folgend hat der Beschwerdeführer durch die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 sowie die Nichtbilanzierung der gegenüber der ADV H.________ AG bestehenden Schuld gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen.