Die dargelegte Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften war somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu geben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angebliche Verstoss gegen die Rechnungslegungsvorschriften habe nicht das gesamte Strafverfahren veranlasst, lässt er ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft betreffend die weiteren Vorwürfe (betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft