Ebenso wenig wäre der Beschwerdeführer verdächtigt worden, den Strafkläger durch Vorlage von inhaltlich falschen bzw. unvollständigen Jahresrechnungen und durch Nichtbekanntgabe der Verbindlichkeiten gegenüber der ADV H.________ AG arglistig getäuscht und dadurch den Tatbestand des Betrugs erfüllt zu haben. Die dargelegte Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften war somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu geben.