Hätte der Beschwerdeführer die Rechnung Nr. 3097 nicht erfolgswirksam verbucht und die gegenüber der ADV H.________ AG bestehende Schuld in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 ausgewiesen, hätte von Beginn weg kein Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahresrechnung rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet haben könnte. Ebenso wenig wäre der Beschwerdeführer verdächtigt worden, den Strafkläger durch Vorlage von inhaltlich falschen bzw. unvollständigen Jahresrechnungen und durch Nichtbekanntgabe der Verbindlichkeiten gegenüber der ADV H._____