8 Die dargelegte Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften war für die Einleitung des vorliegend interessierenden Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung (betreffend die Jahresrechnungen 1997 bis 1999) adäquat kausal. Hätte der Beschwerdeführer die Rechnung Nr. 3097 nicht erfolgswirksam verbucht und die gegenüber der ADV H.____