5.9 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Kausalität zwischen der Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften und der Einleitung des Strafverfahrens. Er führt aus, obwohl die Strafuntersuchung wegen einer Vielzahl von Delikten eröffnet worden sei, soll nach Auffassung der Staatsanwaltschaft einzig und alleine ein angeblicher Verstoss gegen Rechnungslegungsvorschriften das gesamte Strafverfahren veranlasst haben, was unzutreffend sei.