Im Weiteren verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, dass ein (zivilrechtliches) Verschulden im Gegensatz zu den Straftatbeständen der Urkundenfälschung und des Betrugs keine Täuschungs- sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht voraussetzt. 5.9 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Kausalität zwischen der Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften und der Einleitung des Strafverfahrens.