Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich auf den Rat der Revisionsstelle verlassen, kann auf die Ausführung unter Ziffer 5.6 verwiesen werden, wo dargelegt wurde, dass der Lieferabnahmevertrag nicht in den Revisionsunterlagen war und somit die Einschätzung des Revisors auf einer unvollständigen Aktenlage basierte. Im Weiteren verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, dass ein (zivilrechtliches) Verschulden im Gegensatz zu den Straftatbeständen der Urkundenfälschung und des Betrugs keine Täuschungs- sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht voraussetzt.