0284 Z. 50 f.). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Sorgfalt die Rechnung Nr. 3097 nicht erfolgswirksam verbuchen dürfen und die bestehende Schuld gegenüber der ADV H.________ AG in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 ausweisen müssen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich auf den Rat der Revisionsstelle verlassen, kann auf die Ausführung unter Ziffer 5.6 verwiesen werden, wo dargelegt wurde, dass der Lieferabnahmevertrag nicht in den Revisionsunterlagen war und somit die Einschätzung des Revisors auf einer unvollständigen Aktenlage basierte.