__ AG für die korrekte und vollständige Erstellung der Jahresrechnungen verantwortlich. Er wusste, dass die in der Rechnung Nr. 3097 genannten Leistungen noch nicht erbracht worden waren und dass die F.________ AG verpflichtet war, gegenüber der ADV H.________ AG bis zum Betrag von CHF 800‘000.00 Dienstleistungen zu erbringen. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Einvernahme denn auch selber aus, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der ADV H.________ AG im Anhang der Jahresrechnung hätten erwähnt werden müssen, was fälschlicherweise nicht gemacht worden sei (pag. 0285 Z. 47 f. sowie pag. 0284 Z. 50 f.).