Der Beschwerdeführer bestreitet, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt zu haben. Er macht geltend, die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts hätten keinen Schutznormcharakter und ein Verstoss gegen diese vermöge keine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 41 OR zu begründen. Zudem fehle der Nachweis einer Täuschungs- sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Rat der Revisionsstelle verlassen und habe sich auch darauf verlassen dürfen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung dienen der Information und erfüllen Schutzfunktionen.