7 Ziff. 4.4.3). Ferner wurde in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 die bestehende Schuld gegenüber der ADV H.________ AG (im Umfang von CHF 800‘000.00 abzüglich der zwischenzeitlich erbrachten Leistungen) nicht erwähnt und die Bilanz insofern falsch dargestellt. Die Jahresrechnungen der Jahre 1997 bis 1999 waren somit inhaltlich unzutreffend bzw. unvollständig, womit sie nicht den vom Obligationenrecht vorgeschriebenen Grundsätzen der Rechnungslegung entsprachen. 5.8 Der Beschwerdeführer bestreitet, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt zu haben.