Ohne Kenntnis des Lieferabnahmevertrags war für den Revisor jedoch nicht erkennbar, dass die in der Rechnung Nr. 3097 erwähnten Leistungen noch gar nicht erbracht wurden und diese folglich nicht als Ertrag hätte verbucht werden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage von N.________, wonach die Verbuchung des ADV-Guthabens aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen korrekt sei, zu relativieren. So oder anders ändert seine Aussage nichts daran, dass die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 sowie die Nichtbilanzierung der gegenüber der ADV H.________ AG bestehenden Schuld wie dargelegt eindeutig unkorrekt waren.