Z. 1 ff.). Die Aussage von N.________, wonach er den Lieferabnahmevertrag eher nicht gesehen habe, wird dadurch gestützt, dass sich in den Unterlagen der Revisionsstelle lediglich der Aktienkaufvertrag sowie der Austrittsvertrag befanden, nicht aber der Lieferabnahmevertrag (vgl. den Bericht des Dezernats Betrug/Wirtschaftskriminalität vom 3. Juli 2006 Ziff. 4.4.2). Ohne Kenntnis des Lieferabnahmevertrags war für den Revisor jedoch nicht erkennbar, dass die in der Rechnung Nr. 3097 erwähnten Leistungen noch gar nicht erbracht wurden und diese folglich nicht als Ertrag hätte verbucht werden dürfen.