__ AG, N.________, habe anlässlich seiner Einvernahme bestätigt, dass die Verbuchungen «im Zusammenhang mit dem sogenannten ADV-Guthaben … korrekt» gewesen seien. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. N.________ gab anlässlich seiner Einvernahme zwar zu Protokoll, dass aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen die Verbuchungen der F.________ AG im Zusammenhang mit dem ADV-Guthaben korrekt gewesen seien (Einvernahmeprotokoll S. 9 Z. 14 ff.). Jedoch sagte er ebenfalls aus, dass ihm die näheren Umstände betreffend die Rechnung Nr. 3097 nicht bekannt seien.