6 dies in der Folge nach dem Wechsel der Revisionsstelle im Jahre 2000 auch getan wurde. J.________ von der K.________ AG gab diesbezüglich zu Protokoll, es sei allen klar gewesen, dass dieser Betrag in der Bilanz habe erfasst werden müssen. Seines Erachtens hätte das ADV-Guthaben auch in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 bilanziert werden müssen und die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 sei nicht korrekt gewesen (pag. 0343 Z. 15 f. und pag. 0344 Z. 12 ff.). Entsprechend hat im Übrigen auch die ADV H._____