0284 Z. 33 ff.). Mit anderen Worten wurde somit mittels den vorgenannten Vorgängen die bestehende Darlehensschuld von CHF 800‘000.00 in eine Art Vorauszahlung für den Bezug von Software (bzw. für die Wartung derselben) umgewandelt. Da die zugrundeliegenden Leistungen von der F.________ AG unbestrittenermassen noch nicht erbracht worden waren, hätte der entsprechende Betrag von der F.________ AG nicht als Ertrag, sondern als Schuld verbucht werden müssen, wie