»], und von M.________, pag. 0769 Z. 62 ff. [«Aus Mehrwertsteuergründen wurde gesagt, dass die Lieferung erfolgt sei. In Tat und Wahrheit war diese Lieferung von Software aber noch nicht erfolgt, jedoch bezahlt.»]). Diese gegenüber der ADV H.________ AG bestehende Schuld wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen denn auch nie bestritten, sondern im Gegenteil bestätigt (vgl. beispielsweise pag. 0268 Z. 34 f., pag. 0281 Z. 40 f., pag. 0282 Z. 39 ff. und 49 f. sowie pag. 0284 Z. 33 ff.).