____ AG geliefert hatte und diese Leistung mit der Darlehensschuld verrechnet wurde. Aus dem Lieferabnahmevertrag und den Aussagen der Beteiligten geht jedoch eindeutig hervor, dass die fraglichen Leistungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht wurden, sondern es sich dabei vielmehr um eine zukünftige Verpflichtung der F.________ AG gegenüber der ADV H.________ AG handelte (vgl. die Aussagen von L.________, pag. 0760 Z. 38 ff. [«Es war demnach so, dass die ADV Software im Wert von Fr. 800‘000.-- beziehen konnte von der F.________. […] Die Fr. 800‘000.-- waren zum genannten Zeitpunkt aber nicht beglichen.»], und von M.________, pag.