Durch die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 wurde in der Jahresrechnung 1997 ein Ertrag ausgewiesen, der noch gar nicht erzielt worden war. Zwar suggeriert die nachträglich erstellte Rechnung Nr. 3097 und die Formulierung des Austrittsvertrags vom 14. Juli 1998, dass die F.________ AG zu diesem Zeitpunkt bereits Software im Wert von CHF 800‘000.00 an die ADV H.________ AG geliefert hatte und diese Leistung mit der Darlehensschuld verrechnet wurde.