Der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich aus, mit der Rechnung Nr. 3097 sei die Lieferung im Jahr 1997 erfolgswirksam verbucht worden. Für das Geschäftsjahr 2000 sei der Betrag erstmals auf Drängen des Strafklägers und von Herrn J.________ (Mitarbeiter der neuen Revisionsstelle K.________ AG) bilanziert worden. Er habe der K.________ AG erklärt, dass es sich um eine Verbindlichkeit wie beispielsweise ein Leasing handle und diese im Anhang erklärt werden könne (pag. 0284 Z. 24 ff.). Er sei noch heute der Meinung, dass die Verbindlichkeit nie hätte verbucht werden sollen.