__ AG erstellte diesbezüglich eine Rechnung an die ADV H.________ AG mit der Bemerkung, dass der Rechnungstotalbetrag von CHF 800‘000.00 mit dem Darlehen gemäss Austrittsvereinbarung vom 14. Juli 1998 gegenverrechnet werde (Rechnung Nr. 3097). Diese Rechnung wurde nachträglich erstellt und auf den 29. Oktober 1997 rückdatiert. Ebenfalls am 14. Juli 1998 vereinbarte die ADV H.________ AG mit I.________ und dem Beschwerdeführer zusätzlich einen Lieferabnahmevertrag. Darin garantierten I.________ und der Beschwerdeführer als Verwaltungsräte der F.________ AG,