Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, die angebliche Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften stütze sich nicht auf klar nachgewiesene oder unbestrittene Umstände. 5.3 Bezüglich des ADV-Guthabens ergibt sich aus den Akten folgender (unbestrittener) Sachverhalt: Die ADV H.________ AG gewährte ihrer mit Liquiditätsproblemen kämpfenden Partnerfirma F.________ AG im Zeitraum von Dezember 1996 bis Oktober 1997 mehrmals Darlehen, damit diese ihren Verpflichtungen für Lohnzahlungen etc. nachkommen konnte. In der Folge beabsichtigte die ADV H.________ AG, ihre Beteiligung an der F.________ AG zu verkaufen.