Wie der Begründung der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, erblickt die Staatsanwaltschaft das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers darin, dass er gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen habe, indem er als Geschäftsführer und (Mit)Eigentümer der F.________ AG das sog. ADV-Guthaben nicht bzw. falsch verbucht und dadurch die Jahresrechnungen der Jahre 1997 bis 1999 geschönt habe. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, die angebliche Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften stütze sich nicht auf klar nachgewiesene oder unbestrittene Umstände.