nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Wie der Begründung der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, erblickt die Staatsanwaltschaft das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers darin, dass er gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen habe, indem er als Geschäftsführer und (Mit)Eigentümer der F.____