426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten des Verfahrens zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.