Obwohl der Strafkläger eine Vielzahl von Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer erhoben habe und die Strafuntersuchung wegen einer Vielzahl von Delikten eröffnet worden sei, soll einzig und alleine ein Verstoss gegen nicht näher konkretisierte Rechnungslegungsvorschriften das gesamte Strafverfahren veranlasst haben. Der Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs sei von der Staatsanwaltschaft nicht einmal ansatzweise erbracht worden. 4.3