Der Beschwerdeführer habe sich auf den Rat der Revisionsstelle verlassen und habe sich auch darauf verlassen dürfen. Schliesslich sei die Höhe derjenigen Kosten völlig unklar, welche der Beschwerdeführer angeblich veranlasst haben solle. Obwohl der Strafkläger eine Vielzahl von Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer erhoben habe und die Strafuntersuchung wegen einer Vielzahl von Delikten eröffnet worden sei, soll einzig und alleine ein Verstoss gegen nicht näher konkretisierte Rechnungslegungsvorschriften das gesamte Strafverfahren veranlasst haben.