41 OR zu begründen vermöge. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen, darzulegen, gegen welche Rechnungslegungsvorschriften der Beschwerdeführer konkret verstossen haben solle. Auch habe die Staatsanwaltschaft nicht näher dargelegt, wie, auf welchen Konten und in welchem Betrag genau die Softwarelizenzen konkret hätten verbucht werden sollen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt, zumal der Nachweis einer Täuschungs- sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht fehle. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Rat der Revisionsstelle verlassen und habe sich auch darauf verlassen dürfen.