In diesem Zusammenhang müsse betont werden, dass dem Strafkläger die Umstände des ADV-Guthabens anlässlich des Abschlusses des Aktienkaufvertrags vollumfänglich bekannt gewesen seien, zumal der Strafkläger nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Verkaufsverhandlungen die Unterlagen «sorgfältig» geprüft habe. Ferner verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts keinen Schutznormcharakter hätten und dass ein Verstoss gegen diese keine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 41 OR zu begründen vermöge.