Der Mandatsleiter der G.________ AG habe anlässlich seiner Einvernahme bestätigt, dass die Verbuchungen «im Zusammenhang mit dem sogenannten ADV-Guthaben … korrekt» gewesen seien. Ebenfalls weder klar nachgewiesen noch unbestritten sei der Vorwurf des Betrugs. In diesem Zusammenhang müsse betont werden, dass dem Strafkläger die Umstände des ADV-Guthabens anlässlich des Abschlusses des Aktienkaufvertrags vollumfänglich bekannt gewesen seien, zumal der Strafkläger nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Verkaufsverhandlungen die Unterlagen «sorgfältig» geprüft habe.