Hinzu komme, dass die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Behauptungen bestritten seien. Klar fehl gehe der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe bewusst die Jahresrechnungen 1997 bis 1999 der F.________ AG geschönt und dadurch eine Urkundenfälschung begangen, indem er das sog. ADV-Guthaben nicht habe bilanzieren lassen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der buchhalterischen Behandlung des ADV-Guthabens während Jahren durch die G.________ AG beraten worden. Der Mandatsleiter der G._____