3 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft stütze sich sachverhaltsmässig einzig auf den Bericht der Kantonspolizei vom 3. Juli 2006. Bereits aufgrund des äusserst vagen Wortlautes dieses Berichts könne jedoch von klar nachgewiesenen Umständen nicht die Rede sein. Der Schluss der Staatsanwaltschaft, es sei «Fakt», dass der Beschwerdeführer gegen Rechnungslegungsvorschriften verstossen habe, erweise sich als geradezu willkürlich. Hinzu komme, dass die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Behauptungen bestritten seien.